Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01   

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OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01 (https://dejure.org/2002,6347)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2002 - 9 UF 530/01 (https://dejure.org/2002,6347)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 9 UF 530/01 (https://dejure.org/2002,6347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Zuwendungen von Verwandten beim Zugewinn; Schenkungen der Eltern eines Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der Eheleute bei der Berechnung des Zugewinns; Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1374 Abs. 2
    Berücksichtigung der Zuwendungen von Grundbesitz durch die Eltern und Geschwister eines Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1675
  • OLG-Report Frankfurt 2003, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01
    Im Verhältnis zur Klägerin ist die Übertragung des Grundbesitzes hingegen den so genannten unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten gleich zu erachten, die nicht das Anfangsvermögen, sondern nur, soweit sie bei Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden sind, das Endvermögen des Ehegatten erhöhen (vgl. BGH NJW 1995, 1889 ).
  • BGH, 31.01.1991 - IX ZR 38/90

    Gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten bei Umschuldung eines Darlehens

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01
    Das gilt zwar in erster Linie für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, kann aber gleichwohl auch für solche Verpflichtungen gelten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine eingegangen ist, wenn dies zur Finanzierung rein familiärer Zwecke erfolgte (vgl. OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 1998, 238 ; auch BGH FamRZ 1991, 1162 ).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.1994 - 5 UF 17/91

    Größere Geldzuwendungen von Schwiegereltern an Eheleute und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01
    Wie die Klägerin zutreffend ausführt, besteht weder ein Erfahrungssatz noch eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass bei Zuwendungen durch nahe Angehörige eines Ehegatten Zuwendungsempfänger nur derjenige Ehegatte ist, der dem Leistenden nahe steht oder mit ihm verwandt ist (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1384 ; bestätigt durch BGH NJW 1990, 1889).
  • OLG Hamm, 21.03.2002 - 4 UF 180/01

    Behandlung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten zur Ablösung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01
    Nur der dem Beklagten zugeflossene hälftige Teil der Zuwendungen ist als Schenkung im Sinne dieser Bestimmung in dessen Anfangsvermögen einzustellen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2002, 1404 ).
  • OLG Koblenz, 31.07.1997 - 11 UF 625/96

    Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Anrechnung von Verbindlichkeiten der

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01
    Das gilt zwar in erster Linie für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, kann aber gleichwohl auch für solche Verpflichtungen gelten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine eingegangen ist, wenn dies zur Finanzierung rein familiärer Zwecke erfolgte (vgl. OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 1998, 238 ; auch BGH FamRZ 1991, 1162 ).
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 104/08

    Ausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wegen eines vom anderen

    Die Ausgleichsverpflichtung - auch unter Ehegatten - ergibt sich dann aus besonderer Vereinbarung (Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend Münch-Komm/K. Schmidt aaO § 748 Rdn. 8; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 748 Anm. 1;Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/Langhein BGB 2008 § 748 Rdn. 14; Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 4).
  • OLG Koblenz, 11.06.2008 - 9 UF 64/08

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen

    Der Senat hat bereits früher entschieden, dass Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen werden, den Ehegatten im Innenverhältnis heftig zur Last fallen können, auch wenn im Außenverhältnis zu finanzierenden Bank nur ein Ehegatte Darlehensschuldner ist (OLG Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, NJW 2003, 1675; ebenso: OLG Koblenz, 3. Senat für Familiensachen, FamRZ 1998, 238).
  • OLG Celle, 26.05.2005 - 4 U 67/05

    Rückforderungsanspruch hinsichtlich eines zum Zwecke des Erwerbs eine

    Insbesondere setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (NJW 2003, 1675 [OLG Koblenz 18.12.2002 - 9 UF 530/01] ), die sich in ihren tragenden Erwägungen ohnehin nur mit der für den vorliegenden Fall nicht einschlägigen Frage befasst, wie während der Ehe begründete Darlehensverbindlichkeiten der Eheleute in die Berechnung des Zugewinns einzustellen sind.

    Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen des BGH (FamRZ 1991, 1092) und des OLG Koblenz (NJW 2003, 1675 [OLG Koblenz 18.12.2002 - 9 UF 530/01] ) sind nicht einschlägig.

  • OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09

    Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines

    Dies kommt dann in Betracht, wenn die von dem einen Ehegatten allein aufgenommene Darlehenssumme ihrer Zweckbestimmung nach zur Finanzierung rein familiärer Zwecke dienen sollte (vgl. auch OLG Koblenz NJW 2003, 1675 f. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Auflage Rn. 365).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 5 UF 21/14

    Berücksichtigung Schweizer betrieblicher Rentenanwartschaften im deutschen

    Bei einem solchen Sachverhalt kann weder ein Erfahrungssatz noch eine tatsächliche Vermutung des Inhalts angenommen werden, dass Zuwendungsempfänger nur derjenige Ehegatte sei, der mit dem Leistenden verwandt und nicht nur verschwägert ist (vgl. BGH vom 12.04.1995 - XII ZR 58/94, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Koblenz vom 18.12.2002 - 9 UF 530/01, juris Rn. 2; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage 2014, Rn. 554; a.A. noch BGH vom 20.05.1987 - IVb ZR 62/86, juris Rn. 8).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2435
OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98 (https://dejure.org/2003,2435)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.04.2003 - 16 U 68/98 (https://dejure.org/2003,2435)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. April 2003 - 16 U 68/98 (https://dejure.org/2003,2435)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 276 BGB, § 826 BGB, § 43 Abs 1 GmbHG
    Warentermingeschäft: Umfang der Risikoaufklärung einer Vermittlungs-GmbH; persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Verwendung irreführender Informationsbroschüren; Zeitraum der Haftung

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit einem Warentermingeschäft; Täuschung über Risiko; Aufklärungspflichten des Vermittlers; Inhalt einer Informationsbroschüre; Haftung des Geschäftsführers einer ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 826; GmbHG § 43 Abs. 1
    Aufklärungspflichten bei Vermittlung von Warentermingeschäften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1044
  • NJW-RR 2003, 1728 (Ls.)
  • OLG-Report Frankfurt 2003, 52
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandeln als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01 = NJW 2002, 2777).

    Der Geschäftsführer einer GmbH, die (Waren-) Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, haftet bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, daß die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen (BGH, NJW 2002, 2777; BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87 = WM 1988, 291; BGH, WM 1994, 1746; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 1990 - 4 U 176/89 = EwiR 1990, 893).

    Die von der Klägerin angesprochene Entscheidung vom 28.5.2002 (XI ZR 150/01 = NJW 2002, 2777) weicht von diesen Grundsätzen - wie bereits im Senatsbeschluß vom 14.11.02 dargelegt - gerade nicht ab; auch in diesem Rechtsstreit hat der BGH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da Feststellungen zum Vorsatz des Geschäftsführers nach § 826 BGB zu treffen seien.

    c. Bedarf es mithin konkreter Feststellung vorsätzlichen Handels, sind hierfür äußere Umstände wie das Vorliegen schwerwiegender Aufklärungsmängel zu berücksichtigen; ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (BGH, Beschluß vom 19.9.1983 - II ZR 248/82 = WM 1983, 1235; bestätigend NJW 2002, 2777).

  • BGH, 17.05.1994 - XI ZR 144/93

    Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung - Aufklärungspflichten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    Der Geschäftsführer einer GmbH, die (Waren-) Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, haftet bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, daß die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen (BGH, NJW 2002, 2777; BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87 = WM 1988, 291; BGH, WM 1994, 1746; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 1990 - 4 U 176/89 = EwiR 1990, 893).

    So hat der Bundesgerichtshof in mehreren Revisionsurteilen Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen, weil Feststellungen zum Vorsatz fehlten (etwa BGH, Urteil vom 16.10.2001 - XI ZR 25/01 = WM 2001, 1313; Urteil vom 17.5.1994 - XI ZR 144/93 = WM 1994, 1746).

  • BGH, 11.01.1988 - II ZR 134/87

    Anforderungen an eine Informationsbroschüre über die Risiken von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    Der Geschäftsführer einer GmbH, die (Waren-) Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, haftet bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, daß die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen (BGH, NJW 2002, 2777; BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87 = WM 1988, 291; BGH, WM 1994, 1746; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 1990 - 4 U 176/89 = EwiR 1990, 893).

    In anderen Fällen war der Schädigungsvorsatz wegen unstreitiger Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Inhalt und Gestaltung der Broschüre unproblematisch (so BGH, Urteil vom 11.1.1988 - II ZR 134/87).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.1990 - 4 U 176/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    Diese Information, die grundsätzlich nur schriftlich erfolgen kann, muß zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit Warentermindirektgeschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (BGH WM 1992, 770; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.6.1993 - 10 U 168/92 = WM 1993, 1747; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.5.1990 - 4 U 176/89 = EwiR 1990, 893).

    Der Geschäftsführer einer GmbH, die (Waren-) Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, haftet bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, daß die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen (BGH, NJW 2002, 2777; BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87 = WM 1988, 291; BGH, WM 1994, 1746; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 1990 - 4 U 176/89 = EwiR 1990, 893).

  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    Ausreichend ist die bereits die Feststellung, daß ihm die sein sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände bekannt waren und die sittliche Wertung des von ihm gewählten Vorgehens auch für einen Kaufmann eindeutig ist (BGH WM 1983, 1235).
  • BGH, 16.10.2001 - XI ZR 25/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler von Börsenterminoptionsgeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    So hat der Bundesgerichtshof in mehreren Revisionsurteilen Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen, weil Feststellungen zum Vorsatz fehlten (etwa BGH, Urteil vom 16.10.2001 - XI ZR 25/01 = WM 2001, 1313; Urteil vom 17.5.1994 - XI ZR 144/93 = WM 1994, 1746).
  • OLG Köln, 26.06.1992 - 6 U 72/91

    Anwendbarkeit des Deliktsrechts auf einen Nichtbesitzer im Falle einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihn ergäbe sich hieraus indes nicht: Der als "Strohmann" eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäfte tatsächlich von einer anderen Person geführt werden, haftet Geschäftspartnern der Gesellschaft für unerlaubte Handlungen des tatsächlichen Geschäftsführers nicht schon deshalb deliktisch auf Schadensersatz, weil er die einem Geschäftsführer obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen hat (OLG Köln, Urteil vom 26.6.1992 - 6 U 72/91 = NJW-RR 1993, 865).
  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 248/82

    Zustandekommen und Bedeutung der sogenannten " Londoner Optionsprämie" -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    c. Bedarf es mithin konkreter Feststellung vorsätzlichen Handels, sind hierfür äußere Umstände wie das Vorliegen schwerwiegender Aufklärungsmängel zu berücksichtigen; ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (BGH, Beschluß vom 19.9.1983 - II ZR 248/82 = WM 1983, 1235; bestätigend NJW 2002, 2777).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    Vorsatz und Sittenwidrigkeit sind getrennt festzustellen; allerdings läßt sich aus der Art und Weise, in der sich das sittenwidrige Verhalten kundgibt, nicht selten folgern, daß der Täter vorsätzlich gehandelt hat (Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn.9; BGH WM 1995, 882).
  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98
    Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt in subjektiver Hinsicht zwar nicht voraus, daß der Schädiger im Bewußtsein der Sittenwidrigkeit handelt, er muß jedoch die eine Sittenwidrigkeit begründenden tatsächlichen Umstände kennen (Palandt-Thomas, 62. Aufl. 2003, § 826 BGB Rn. 11; Jauernig-Teichmann, 8. Aufl. 1997, § 826 BGB Rn. 4; BGH, NJW 1988, 1967).
  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 125/60

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 03.06.1993 - 10 U 168/92
  • OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03

    Börsentermingeschäft: Reichweite der Aufklärungspflicht bei

    vom 19.03.1998, 16 U 179/97; Urteil vom 03.04.2003, 16 U 68/98; vgl. weiter Pa.

    Dabei kann dahinstehen, ob dies im Rahmen einer Schadensersatzverpflichtung nach § 826 BG anders zu beurteilen wäre, wenn sich der diesbezügliche (allgemeine) Vorwurf lediglich darauf stützt, dass etwa der Geschäftsführer einer Termingeschäfte betreibenden GmbH veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen, indem er duldet, dass irreführendes Prospektmaterial verwendet wird, also für Inhalt und Gestaltung der Broschüre verantwortlich war, sie entworfen und ihre Verteilung an Optionsinteressenten veranlasst hatte (vgl. etwa Senat, Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98; BGH NJW 2002, 2777; WM 1988, 291; WM 1994, 1746).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 2777; WM 1994, 1746; WM 1988, 291) und des Senats (zuletzt Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98, NJW-RR 2003, 1044) haftet der Geschäftsführer einer GmbH, die Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen.

  • OLG Naumburg, 09.04.2008 - 6 U 148/07

    Voraussetzungen der Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters

    Die Beklagte haftet damit bereits wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB , wofür die Verwirklichung des Betrugstatbestandes i.S.d. § 263 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 1044, 1046 m.w.N.).
  • LG Kleve, 17.07.2001 - 3 O 41/01

    Voraussetzungen, Handelsvertretertätigkeit Pharmareverent

    Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist (§ 291 ZPO), verwendet die Beklagte zu 1) im großen und ganzen identische Muster von Handelsvertreterverträgen (verwiesen wird auf die Verfahren vor der Kammer: 3 O 378/99 LG Kleve, 16 U 33/00 OLG Düsseldorf; ferner auf das Verfahren 8 O 65/97 LG Kleve, 16 U 68/98 OLG Düsseldorf).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7198
OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02 (https://dejure.org/2002,7198)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2002 - 15 W 366/02 (https://dejure.org/2002,7198)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2002 - 15 W 366/02 (https://dejure.org/2002,7198)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit seines als Vereinsbetreuer bestellten Mitarbeiters; Begrenzung eines Vergütungsanspruchs; Stundensätze als Richtliniencharakter für die Bemessung einer Betreuervergütung

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Höhe der einem Betreuungsverein zu bewilligenden Vergütung nach den für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Vereinsbetreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuertätigkeit; Betreuungsrechtliche Ausgestaltung der Festsetzung der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein erhöhter Vergütungsanspruch für Betreuungsverein

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1908 e Abs. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Keine Höherstufung des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins im Hinblick auf seine Personal- und Sachkosten nach Inkrafttreten des BtÄndG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 365
  • OLG-Report Frankfurt 2003, 52
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.11.2001 - 1 BvR 325/94

    Zur Vergütung von Vereinsbetreuern

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2001 (NJW 2002, 2091), die sich ausschließlich auf das bis zum 31.12.1998 geltende Vergütungsrecht bezieht.

    An dieser Bewertung hat sich durch die von dem Beteiligten zu 3) herangezogene Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2001 (NJW 2002, 2091 = FamRZ 2002, 85) nichts geändert.

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 145, 104 ff. = FGPrax 2000, 233 = NJW 2000, 3709) haben die Stundensätze des § 1 BVormVG einen Richtliniencharakter für die Bemessung der Betreuervergütung auch dann, wenn diese - wie hier - aus dem Vermögen des Betreuten aufzubringen ist.
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2000 (FamRZ 2000, 729 = NJW-RR 2000, 1241) die Höhe der in § 1 BVormVG vorgesehenen Vergütungssätze im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübung und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet, und zwar ausdrücklich auch insoweit, als die Stundensätze nach dieser Vorschrift als Orientierungshilfe für die Bemessung einer aus dem Einkommen oder Vermögen des Betroffenen aufzubringenden Betreuervergütung heranzuziehen sind.
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Soweit die von dem Beteiligten zu 3) in verschiedenen Fassungen vorgelegte Kalkulation für die Stundenvergütung eines bei einem Betreuungsverein beschäftigten Diplom-Sozialarbeiters anteilige Sachkosten (Kosten eines Arbeitsplatzes mit und ohne Technikunterstützung) enthält, handelt es sich um allgemeine Verwaltungskosten des Betreuungsvereins, deren Einbeziehung in den zu bewilligenden Stundensatz gem. § 1908 e Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist (BGH FGPrax 2000, 225 = NJW 2000, 3712).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Bei einem vermögenden Betroffenen dürfen deshalb die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG nur überschritten werden, wenn die Anforderungen der Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum, über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach der genannten Bestimmung entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Mißverhältnis stünde (BayObLGZ 2000, 316 = NJW 2001, 1221).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10685
OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01 (https://dejure.org/2002,10685)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 UF 507/01 (https://dejure.org/2002,10685)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. November 2002 - 17 UF 507/01 (https://dejure.org/2002,10685)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach schwedischem Recht; Haager Unterhaltsübereinkommen; Charakter von Verweisungen in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen als Sachnormverweisungen; Nichtvertragsstaat des Abkommens; Voraussetzungen der Bedürftigkeit des ...

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § ... 97 I; ; ZPO § 328; ; ZPO § 511; ; ZPO § 708 Nr. 11; ; ZPO § 713; ; EheG § 7; ; EheG § 7 Abs. 1; ; EheG § 7 Abs. 2; ; EheG § 7 Abs. 3; ; EGBGB Art 18 Abs. 4; ; Haager Unterhaltsübereinkommen Art. 8

  • rechtsportal.de

    Unterhaltsansprüche im Anschluss an eine Ehescheidung nach schwedischem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2003, 52
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.11.1991 - XII ZR 240/90

    Umdeutung einer Zahlungsklage auf Unterhalt in Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01
    Damit übereinstimmend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 6.11.1991 (FamRZ 92, 298) Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen wegen des staatsvertraglichen Charakters als Sachnormverweisung angesehen.
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86

    Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01
    Soweit die Klägerin noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfung an das auf die Ehescheidung angewandte Recht geltend macht, hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 1.4.1987 (FamRZ 1987, 682, 683) mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und diese Bedenken nicht geteilt.
  • BGH, 27.03.1991 - XII ZR 113/90

    Maßgebliches Recht für den Unterhaltsanspruch einer in der Bundesrepublik

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01
    So hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 27.3.1991 (NJW 91, 2212) den Verweis auf das Recht der Dominikanischen Republik nach Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen - ohne Prüfung eines renvoi - angenommen, obwohl beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und die Dominikanische Republik kein Vertragsstaat des Abkommens ist.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 31.05.2002 - 7 W 11/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19080
OLG Frankfurt, 31.05.2002 - 7 W 11/02 (https://dejure.org/2002,19080)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.2002 - 7 W 11/02 (https://dejure.org/2002,19080)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Mai 2002 - 7 W 11/02 (https://dejure.org/2002,19080)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 9; GKG § 25 Abs. 3
    Streitwert einer Feststellungsklage

Verfahrensgang

  • LG Wiesbaden - 8 O 140/00
  • OLG Frankfurt, 31.05.2002 - 7 W 11/02

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2003, 52
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 30.01.2012 - 5 W 2164/11

    Bestimmung des Streitwertes bei Gesellschaftsbeteiligungen, die ratenweise

    Für diese Konstellation ist jedoch bei Rechtsstreitigkeiten, in denen um den künftigen Bestand des Darlehens gestritten wird, die Summe der ausstehenden (ratenweisen) Darlehenstilgung streitwertbestimmend, ohne Begrenzung auf den dreieinhalbfachen Jahressatz (z.B. Beschluss des OLG Köln vom 14.05.1999 - 11 W 3/99, OLGR Köln 1999, 404 = JurionRS 1999, 31749, juris; Beschluss des OLG Frankfurt vom 31.05.2002 - 7 W 11/02, OLGR Frankfurt 2003, 52 = AGS 2003, 171 = JurionRS 2003, 171, juris).
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